Neben den allgemeingültigen Bestimmungen für die Fischerei gelten für unsere Gastangler folgende Zusatzbedingungen für die Gewässer des Fischereiverein Gemen-Burlo-Gelsenkirchen e.V.
Der Fischfang mit 2 Handangeln an folgenden Gewässern auszuüben.
- Lövelt’sche Teiche
- Hütten Teich an der Möggenborg
- Bocholter Aa (von der ehemaligen Brücke der Landeseisenbahn in Borken-Gemen aufwärts bis zum Einfluss Messlingbach.)
- Schloßgräfte (Von der Uferböschung vom Tor der „Lindenallee“ (Vorburg Ost) bis zum Tor am Gästehaus der Rentei)
- Sportplatzteiche
- Teich unter den Eichen
- Klostersee (Nachtangeln nur in Begleitung eines Vereinsmitglieds)

- An allen Gewässern darf nur von dem Ufer aus geangelt werden, nicht von Brücken und über Geländer.
- Es dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden.
- Eigentumsrechte sind zu beachten.
- Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
- Die gesetzlichen Schonzeiten sind zu beachten, außer für Hecht und Zander – 15. Februar bis 31. Mai, Aal – 01.Oktober bis 01.März
- Je Angeltag dürfen nur 1 Hecht, 1 Zander, 1 Karpfen, 1 Barbe, 1 Giebel, 2 Forellen sowie 1 Schleie entnommen werden.
- Während der Raubfischschonzeit darf nicht mit toten Köderfischen und jeglichen Kunstködern (z.B. Blinker, Wobbler, Spinner, Twister, Gummifisch u. ä.) geangelt werden.
- Neben den gesetzlichen Mindestmaßen gelten folgende Abweichungen:
Karpfen Mindestmaß 38 cm
Schleie Mindestmaß 30 cm
Hecht Mindestmaß 55 cm
Zander Mindestmaß 50 cm
Barbe Mindestmaß 45cm
- Der Transport lebender Fische von und zu den Gewässern ist verboten!
- Die Angelstelle muss sauber hinterlassen werden! Vorgefundene Verunreinigungen sollten sachgemäß beseitigt werden.
- Für den Fischfang verwendete Angelruten sind jederzeit unter Aufsicht zu halten. „Ein maximaler Abstand von 10m zu den Ruten ist einzuhalten“
- Die auf der Gewässerkarte eingezeichneten Angelverbotszonen sind zwingend einzuhalten!
- Der Fischereiberechtigte behält sich vor, den Erlaubnisschein im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Bestimmungen zurückzufordern und wenn notwendig Maßnahmen zu verhängen.
- Die Ausübung der Fischerei geschieht auf eigene Gefahr.
- Gastangler dürfen am Klostersee nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang Angeln wenn kein Vereinsmitglied dabei ist.