Gewässerordnung

Gewässerordnung für Gastangler

Neben den allgemeingültigen Bestimmungen für die Fischerei gelten für unsere Gastangler folgende  Zusatzbedingungen für die Gewässer des Fischereiverein Gemen-Burlo-Gelsenkirchen e.V.

Der Fischfang mit 2 Handangeln an folgenden Gewässern auszuüben.

  • Lövelt’sche Teiche
  • Hütten Teich an der Möggenborg
  • Bocholter Aa (von der ehemaligen Brücke der Landeseisenbahn in Borken-Gemen aufwärts bis zum  Einfluss Messlingbach.)
  • Schloßgräfte (Von der Uferböschung vom Tor der „Lindenallee“ (Vorburg Ost) bis zum Tor am Gästehaus der Rentei)
  • Sportplatzteiche
  • Teich unter den Eichen
  • Klostersee (Nachtangeln nur in Begleitung eines Vereinsmitglieds)
Gewässerkarte Klostersee für Gastangler
  • An allen Gewässern darf nur von dem Ufer aus geangelt werden, nicht von Brücken und über Geländer.
  • Es dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden.
  • Eigentumsrechte sind zu beachten.
  • Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
  • Die gesetzlichen Schonzeiten sind zu beachten, außer für Hecht und Zander – 15. Februar bis 31. Mai, Aal – 01.Oktober bis 01.März
  • Je Angeltag dürfen nur
    • 1 Hecht
    • 1 Zander
    • 1 Karpfen
    • 1 Barbe
    • 1 Giebel
    • 2 Forellen
    • 1 Schleie

entnommen werden.

  • Während der Raubfischschonzeit darf nicht mit toten Köderfischen und jeglichen Kunstködern (z.B. Blinker, Wobbler, Spinner, Twister, Gummifisch u. ä.) geangelt werden.
  • Neben den gesetzlichen Mindestmaßen gelten folgende Abweichungen:
      • Karpfen                                                                  Mindestmaß 38 cm
      • Schleie                                                                   Mindestmaß 30 cm
      • Hecht                                                                     Mindestmaß 55 cm
      • Zander                                                                   Mindestmaß 50 cm   
      • Barbe                                                                     Mindestmaß 45cm
  • Der Transport lebender Fische von und zu den Gewässern ist verboten!
  • Die Angelstelle muss sauber hinterlassen werden! Vorgefundene Verunreinigungen sollten sachgemäß beseitigt werden.
  • Für den Fischfang verwendete Angelruten sind jederzeit unter Aufsicht zu halten. „Ein maximaler Abstand von 10m zu den Ruten ist einzuhalten“
  • Die auf der Gewässerkarte eingezeichneten Angelverbotszonen sind zwingend einzuhalten!
  • Der Fischereiberechtigte behält sich vor, den Erlaubnisschein im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Bestimmungen zurückzufordern und wenn notwendig Maßnahmen zu verhängen.
  • Die Ausübung der Fischerei geschieht auf eigene Gefahr.
  • Gastangler dürfen am Klostersee nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang Angeln wenn kein Vereinsmitglied dabei ist.
  • Die Verwendung von Karpfensäcken und Slings ist verboten und dürfen nicht am Wasser mitgeführt werden

Gewässerordnung für Vereinsmitglieder

Gewässerordnung des FV Gemen-Burlo-Gelsenkirchen e.V. Borken

in der Fassung vom Januar 2024;

Inhalt:

  1. Fischereipapiere
  2. Vereinsgewässer
  3. Angelzubehör
  4. Fangbuch
  5. Zugelassene Fanggeräte, Hilfsmittel
  6. Fangbeschränkung
  7. Schonzeiten, Mindestmaße, Schutz
  8. Gewässerschutz
  9. Pflichten, Fischereiaufsicht

1.Fischereipapiere

  • Bei der Ausübung des Fischfangs sind folgende Papiere mitzuführen:
      • Fischereischein bzw. Jugendfischereischein
      •  Mitgliedsausweis LFV Westfalen und Lippe e.V.
      • Fischereierlaubnisschein mit Fangbuch
  • Die Fischereipapiere sind nach Aufforderung den Fischereiaufsehern auszuhändigen.
  • Der Jugendfischereischeininhaber ist nur berechtigt den Fischfang in Begleitung eines Fischereischeininhabers auszuüben.
  • Bei der Ausübung des Fischfanges ist das aktuelle Landesfischereigesetz zu beachten.

2.Vereinsgewässer

  • Bocholter Aa von Bocholter Aa (von der ehemaligen Brücke der Landeseisenbahn in Borken-Gemen aufwärts bis zum Einfluss Messlingbach.)
  • Lövelt’sche Teiche
  • Hütten Teich an der Möggenborg
  • Schlossgrafte (Von der Uferböschung vom Tor der „Lindenallee“ (Vorburg Ost) bis zum Tor am Gästehaus der Rentei)
  • Sportplatzteiche
  • Teich unter den Eichen
  • Klostersee

3.Angelzubehör

  • Beim Fischfang ist jeder Angler dazu verpflichtet, folgende Geräte mitzuführen und ordnungsgemäß einzusetzen:
    • Hakenlöser
    • Fischtöter
    • Messer
    • Unterfangnetz
    • Längenmaßstab
    • Fischwaage
  • Die Fischereiaufsicht ist berechtigt, hierzu Kontrollen durchzuführen.

4.Fangbuch

  • Das Fangbuch ist im Fischereierlaubnisschein abgedruckt „QR-Code“. Jeder Angler ist verpflichtet, alle gefangenen Fisch dort zu vermerken. Dabei ist zu beachten, dass das Fangbuch wahrheitsgetreu geführt wird.

5.Zugelassene Fanggeräte, Hilfsmittel

  • Für den Fischfang sind 3 Handangeln zum Fang von Fried- und/oder Raubfischen zugelassen.
  • Für den Fischfang verwendete Angelruten sind jederzeit unter Aufsicht zu halten. „Ein maximaler Abstand von 10m zu den Ruten ist einzuhalten.“
  • Die Ausübung des Fischfanges mit Booten ist verboten. Ausgenommen ist der Klostersee, dort dürfen die Vereinsboote zum Fischfang verwendet werden.
  • Die Verwendung von Reusen, Aalleinen oder anderen mehrhakigen Systemen ist verboten.
  • In der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 31. Mai sind das Fischen mit Kunstködern und das Köderfischangeln verboten.
  • Die Verwendung lebender Köderfische zum Raubfischangeln ist streng verboten.
  • Die Verwendung von Karpfensäcken, Slings ist verboten und dürfen nicht am Wasser mitgeführt werden.
  • Das Anfüttern am Klostersee soll frühestens 3 Tage vor dem Ansitz stattfinden.

6.Fangbeschränkung

Je Angeltag dürfen nur

  • 1 Hecht,
  • 1 Zander,
  • 1 Karpfen,
  • 2 Forellen
  • 1. Barbe
  • 1 Schleie

entnommen werden.

7. Schonzeiten, Mindestmaße, Schutz

  1. Die gesetzlichen Schonzeiten sind zu beachten
    • Abweichende Schonzeiten:
      • Hecht und Zander – 15.Feb bis 31.Mai
      • Aal – 01.Okt bis 01.Mrz
  1. Die gesetzlichen Mindestmaße sind zu beachten
    • Abweichende Mindestmaße
      • Karpfen          38cm
      • Schleie           30cm
      • Hecht             55cm
      • Zander           50cm
      • Barbe             45cm
  1. Es ist verboten, unter mäßige oder in der Schonzeit gefangene Fische zu hältern oder mitzunehmen. Sie sind in das Gewässer unverzüglich wieder zurückzusetzen. Ihre Verwendung ist verboten. Unter mäßige oder in der Schonzeit gefangene Fische, die beim Fang verletzt wurden, sind waidgerecht zu töten und zu beseitigen.
  2. Um die Übertragung von Fischkrankheiten und Fischseuchen zu vermeiden, ist es verboten, Köderfische aus anderen Gewässern als aus dem sie stammen auszusetzen.
  3. Gefangene Fische dürfen nicht verkauft werden
  4. Gefangene kranke oder verletzte Fische sind tierschutzgerecht zu töten und zu vergraben.

8.Gewässerschutz

  1. Flora und Fauna dürfen nicht mehr als unbedingt vermeidbar gestört oder zerstört werden. Das Abschneiden oder Fällen von Gehölzen ist verboten! Während der Brutzeit von Vögeln an den Vereinsgewässern ist besondere Rücksicht darauf bei der Ausübung des Fischfangs zu nehmen.
  2. Wiesen und Äcker dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Zäune und Abgrenzungen dürfen nicht beschädigt werden. Die Beschädigung von bestellten Ackerflächen ist ausdrücklich verboten.
  3. Der Angelplatz ist in sauberem Zustand zu verlassen. Auch der zu Beginn des Angelns gefundene Unrat am Angelplatz ist zu entfernen. Angelschnüre und Angelhaken sind eine Gefahr für die Tierwelt und dürfen daher auf keinen Fall hinterlassen werden.
  4. Jedes Mitglied hat sich nach Kräften um die Sauber- und Gesunderhaltung der Vereinsgewässer zu bemühen.
  5. Verhalten bei Fischsterben und Umweltverschmutzung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Beobachtung von Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen in den Vereinsgewässern wie folgt zu verfahren: Benachrichtigen des Vorstandes und je nach Gefahreneinstufung Benachrichtigung von Feuerwehr und Polizei.

9.Pflichten, Fischereiaufsicht

  1. Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, die Gewässerordnung bei der Ausübung des Fischfangs zu berücksichtigen.
  2. Die Fischereiaufseher sind befugt, die Einhaltung der Gewässerordnung und des Landesfischereigesetzes (LFG) im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu überprüfen und bei Verstoß den Fischereierlaubnisschein einzuziehen. Grobe Verstöße gegen das Landesfischereigesetz (LFG) und das Tierschutzgesetz (TSchG) werden zur Anzeige gebracht.