des Fischereiverein Gemen-Burlo-Gelsenkirchen e.V.
§ 1.
Der Fischereiverein Gemen-Burlo-Gelsenkirchen e.V. wurde ursprünglich im Jahr 1926 gegründet und hat seinen Sitz in Borken. Er ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V.
§ 2.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Angelfischerei in jeglicher Hinsicht. Der Zweck soll verwirklicht werden durch
- Mitarbeit und Mithilfe in auf angelfischereimäßige Belange bezogene Umwelt-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen.
- Fischbesatz nach ökologischen Gesichtspunkten.
- Schutz der Gewässer durch Hege- und Pflegemaßnahmen.
- Aufbau und Förderung der Jugendarbeit und
- Förderung, Beratung und Aufklärung der Allgemeinheit und der Mitglieder in fischereirechtlichen Belangen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfischereiverband Westfalen Lippe e.V. in Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Angelfischerei Nordrhein-Westfalen zu verwenden hat.
Beschlüsse über künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4.
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und passiven Mitgliedern. Außerdem können auf Antrag Mitglieder, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben oder mindestens mehr als 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft besitzen, zu Ehrenmitgliedern und bei besonders verdienstreicher Tätigkeit ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 10. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die ordentlichen Mitglieder sind zugleich Beirat des Vereins. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds muss schriftlich beantragt werden. Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Über die Aufnahme und Umwandlung entscheidet der Beirat. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Beirat ist nicht anfechtbar.
Über die Aufnahme der außerordentlichen und passiven Mitglieder und die Umwandlung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden vom Beirat ernannt.
Im Falle seiner Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches, sowie passives Mitglied erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in ihrer jeweils gültigen Form an.
Außerordentliche und passive Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 5.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Mitglieder die ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Streichung in der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Beirats kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund besteht. Ausschließungsgründe sind insbesondere
- Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 6.
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er muss von den Mitgliedern bis spätestens 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres für das nächste Kalenderjahr geleistet werden.
Mitglieder zahlen mit dem ersten zu leistenden Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Beitragshöhe und die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch den Beirat festgesetzt und den Mitgliedern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können Beiträge auf Beschluss des Vorstandes bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres gestundet werden.
§ 7.
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung
§ 8.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- Geschäftsführer
- 1.Vorsitzender
- 2.Vorsitzender
- Kassierer
Jeweils drei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB. Weitere Vorstandsmitglieder wie Jugendwart, Pressewart oder Schulungswart können auf Vorschlag vom Beirat gewählt werden. Diese Vorstandsmitglieder bilden dann den erweiterten Vorstand.
Alle Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen durch Mehrheitsbeschluss.
§ 9.
Alle Vereinsangelegenheiten werden, soweit sie nicht dem Vorstand durch Beschuss überlassen worden sind, durch den Beirat geregelt. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Beiratsversammlung ist im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt an alle Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss spätestens 14 tage vor Beginn der Beiratsversammlung zur Post gegeben werden.
Die Beiratsversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Über den Verlauf der Beiratsversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10.
Die Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt an alle Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss spätestens 14 tage vor Beginn der Beiratsversammlung zur Post gegeben werden.
Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Über den Verlauf der Beiratsversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, wenn sie mindestens 21 Tage vorher einen dahingehenden schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand stellen. Das Recht nach § 37 BGB, eine Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
§ 12.
Die Kassenführung und die Verantwortung für die Kassengeschäfte obliegen dem Kassierer. Er hat dem Vorstand nach Aufforderung jederzeit über die Vermögenssituation zu berichten.
§ 13.
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens sind zwei Kassenprüfer von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Kassenprüfung hat nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der dem Kassierer spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden muss. Die Wahl der Kassenprüfer erfogt in der Weise, das in jedem Jahr ein Prüfer ausscheidet und durch einen neu gewählten Kassenprüfer ersetzt wird.
Als Kassenprüfer sind nur ordentliche Mitglieder wählbar, die nicht dem Vorstand angehören.
§ 14.
Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Fangergebnisse nach Art, Zahl und Gewicht, unter Angabe der entsprechenden Gewässer, jährlich zum 31.12. schriftlich anzugeben. Bei wissentlich falsch gemachten Angaben bei den Fangergebnissen steht dem Vorstand das Recht zu, Erlaubnisscheine für das betroffene Mitglied nicht mehr auszuhändigen.
§ 15.
Zur Instandhaltung und Reinigung der Gewässer und anderen fischereilichen Maßnahmen kann der Vorstand für die ordentlichen Mitglieder Arbeitsdienste ansetzen. Von diesen Arbeitsdiensten sind der geschäftsführende Vorstand, sowie alle ordentlichen Mitglieder die eine 100%ige Schwerbehinderung haben befreit. Anstelle des Mitglieds kann auch eine vollwertige Ersatzkraft den Arbeitsdienst wahrnehmen. Bei absoluter Verhinderung wird eine Ablösegebühr, deren Höhe vom Beirat festgesetzt wird, erhoben.
§ 16.
Satzungsänderungen können nur von einer Beiratsversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit Beschluss erlangen Satzungsänderungen Rechtskraft.
§ 17.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, sowie der Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte- und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über Liquidation. (§47ff.BGB)
§ 18.
Für die aus der Tätigkeit des Vereins entstehenden Schäden und Sachverluste in Räumen des Vereins, oder bei den Veranstaltungen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 19.
Vorstehende Satzung ist geändert gemäß Beschlussfassung in der Beiratsversammlung vom 25.01.2019
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.